Rechtliche Bestimmungen beim Kindertransport           und -begleitung

Was gilt für Kinder?

Kinder mit eigenem Fahrrad dürfen bis zum Alter von 10 Jahren laut Gesetz auf dem Bürgersteig fahren.

Bis zum Alter von 8 Jahren sind sie sogar dazu verpflichtet, auf dem Gehweg zu bleiben. Sofern ein Radweg vorhanden ist, können sie diesen nur benutzen, wenn er baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Unter 8 Jahren dürfen sie also nicht auf der Straße fahren. Selbst wenn dort Fahrradwege durch auf die Fahrbahn gemalte Abgrenzungen vorhanden sind, dürfen sie diese unter 8 Jahren nicht nutzen.

Zwischen 8 und 10 Jahren besteht die Wahl. Die Kinder dürfen auf dem Gehweg fahren oder sich schon wie die Älteren verhalten.

Kinder die den Gehweg benutzen, dürfen diesen wie Fußgänger in beide Richtungen befahren.

 

Was gilt für Eltern oder Begleitpersonen?

Früher hätten sie auf dem Radweg oder der Straße fahren müssen, also von ihren Kindern entfernt. Inzwischen wurde dies neu geregelt. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson, die grundsätzlich über 16 Jahre alt sein soll, darf mit dem Kind auf dem Bürgersteig fahren.

Wer auf dem Gehweg fahren darf, muss allerdings auf Fußgänger Rücksicht nehmen und darf diese weder gefährden noch behindern, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt. Die Kinder und auch die Aufsichtspersonen müssen zudem nach § 2 Absatz 5 StVO vor dem Überqueren einer Fahrbahn absteigen.

 

Was gilt mit Kindern im Kindersitz oder Anhänger?

Interessant ist auch, ob Eltern auf dem Bürgersteig fahren dürfen, wenn sie Kinder auf einem Fahrradsitz oder in einem Anhänger mitnehmen. Ein derartiges Recht sieht die Straßenverkehrsordnung jedoch nicht vor. Geregelt ist lediglich in § 21 StVO, dass Personen ab 16 Jahren Kinder bis 7 Jahren mitnehmen dürfen.

Wenn das Kind aber selbst Rad fährt, darf die Aufsichtsperson mit ihm auf dem Gehweg fahren.

 

Quelle: ADFC